§ 314 Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft
Stand: 07.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/314#abs-1 (1) Der Gläubiger einer übertragenden Gesellschaft kann verlangen, dass ihm Sicherheit geleistet wird für eine Forderung, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/314#abs-2 (2) Die Voraussetzungen des Anspruchs nach Absatz 1 sind gegenüber dem zuständigen Gericht glaubhaft zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/314#abs-3 (3) Der Anspruch auf Sicherheitsleistung erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten ab Bekanntmachung des Verschmelzungsplans gerichtlich geltend gemacht wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/314#abs-4 (4) Geleistete Sicherheiten sind freizugeben, wenn das Verschmelzungsverfahren gescheitert ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/314#abs-5 (5) Ausschließlich zuständig für Streitigkeiten über den Anspruch auf Sicherheitsleistung nach Absatz 1 sowie über die Freigabe nach Absatz 4 ist das Gericht, dessen Bezirk das für die Erteilung der Vorabbescheinigung zuständige Registergericht angehört.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 314 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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19.04.2007 Ausfertigung
§ 314 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I 542)
BGBl. 2007 I S. 542
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